Neues Gebäudemodernisierungsgesetz: Was beim Heizungstausch jetzt gilt
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz hat sich der rechtliche Rahmen für den Heizungstausch deutlich verändert. Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz und die wesentlichen Änderungen können nach der Verkündung in Kraft treten.
Mehr Wahlfreiheit im Heizungskeller
Die wichtigste Änderung ist: Die bisherige Vorgabe, dass neue Heizungen pauschal mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen. Genannt werden ausdrücklich Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, hybride Heizungsmodelle, Biomasseheizungen sowie weiterhin auch Gas- und Ölheizungen.
Für Eigentümer bedeutet das vor allem eines: Der Heizungstausch wird wieder technologieoffener. Wer sich für eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss entscheidet, kann dies tun. Wer sich für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf das künftig ebenfalls – allerdings nicht ohne neue klimapolitische Vorgaben für die eingesetzten Brennstoffe.
Neue Gas- und Ölheizungen bleiben möglich – aber mit der „Bio-Treppe“
Das neue Gesetz erlaubt weiterhin den Einbau von Gas- und Ölheizungen, koppelt dies aber an eine schrittweise steigende Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt eine sogenannte Bio-Treppe: Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent des Brennstoffs biogen oder klimafreundlich sein. Außerdem müssen Brennstoffe ab 2045 komplett klimaneutral sein.
Zusätzlich ist laut Bundesregierung eine Grüngas- oder Grünölquote ab 2028 vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Quote soll bis 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt werden. Wer also heute auf eine neue Gas- oder Ölheizung setzt, sollte nicht nur die Investitionskosten betrachten, sondern auch die künftige Verfügbarkeit und die Kosten dieser klimafreundlichen Brennstoffanteile.
Was Eigentümer jetzt praktisch beachten sollten
Für Eigentümer ist die neue Rechtslage auf den ersten Blick einfacher, weil die starre 65-Prozent-Vorgabe wegfällt. Gleichzeitig wird die Entscheidung wirtschaftlich anspruchsvoller. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist zwar zulässig, aber sie muss perspektivisch mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe betrieben werden. Wer heute investiert, legt sich damit auf einen Pfad fest, der ab 2029, 2030, 2035 und 2040 schrittweise strengere Vorgaben mit sich bringt.
Hinzu kommt: Das Gesetz verfolgt weiterhin das Ziel der Klimaneutralität im Gebäudesektor. Im Gesetzentwurf ist deshalb eine Evaluation im Jahr 2030 vorgesehen, um zu prüfen, ob die Regelungen ausreichend zur Erreichung der Klimaziele bis 2045 beitragen. Für Eigentümer heißt das: Die aktuelle Freiheit bei der Wahl des Systems ist real, aber sie steht weiterhin im Zusammenhang mit langfristigen Klimazielen und möglichen Nachsteuerungen.
Schutz für Mieterinnen und Mieter
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Mietverhältnisse. Laut Bundesregierung und BMWE sollen Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Nebenkosten geschützt werden, wenn eine unwirtschaftliche Gas- oder Ölheizung eingebaut wird. Genannt wird eine ergänzende Regelung zur CO2-Kostenaufteilung sowie eine zusätzliche Härtefallregelung für Vermietende. Damit wird deutlich: Die technische Freiheit beim Heizungstausch wird durch neue mietrechtliche und kostenbezogene Regelungen flankiert.
Für Vermieter bedeutet das, dass die Entscheidung für ein Heizsystem nicht nur unter technischen und investiven Gesichtspunkten zu treffen ist. Ebenso relevant ist die Frage, wie sich die spätere Betriebskostenstruktur auf das Mietverhältnis auswirkt.
Förderung bleibt wichtig
Trotz der größeren Freiheit bei der Wahl des Heizsystems bleibt die Förderung ein zentrales Thema. Nach Angaben des BMWE wird die Bundesförderung für den Heizungstausch bis mindestens 2029 abgesichert. Gleichzeitig weist die Fachöffentlichkeit darauf hin, dass „gesetzlich zulässig“ nicht automatisch „förderfähig“ bedeutet. Wer eine Heizung tauschen will, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Technologie aktuell förderfähig ist und welche technischen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Das Gesetz betrifft nicht nur den Heizungstausch
Auch wenn der Heizungstausch derzeit im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte steht, geht das Gebäudemodernisierungsgesetz darüber hinaus. Nach dem GEG-Infoportal und dem Gesetzentwurf aus dem Bundestag setzt das Gesetz zugleich europäische Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um. Dazu gehören unter anderem das Nullemissionsgebäude als Standard für Neubauten ab 2030, für behördliche Gebäude ab 2028, die schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards für bestehende Nichtwohngebäude und erweiterte Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung in Nichtwohngebäuden.
Gerade für Bauherren und Planer bedeutet das: Der Heizungstausch ist künftig noch stärker im Zusammenhang mit dem gesamten energetischen Gebäudekonzept zu sehen. Wer heute nur den Wärmeerzeuger betrachtet, greift zu kurz.
Fazit
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz bringt beim Heizungstausch vor allem mehr Wahlfreiheit, aber nicht weniger Verantwortung. Die pauschale 65-Prozent-Regel entfällt, neue Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, gleichzeitig greift ab 2029 die Bio-Treppe mit 10 Prozent, ab 2030 mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent klimafreundlichem Anteil. Spätestens ab 2045 müssen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Für Eigentümer, Vermieter und Bauherren bedeutet das: Wer jetzt eine Heizung austauscht, sollte nicht nur fragen, was heute erlaubt ist, sondern auch, was langfristig tragfähig, bezahlbar und technisch sinnvoll bleibt. Denn genau darin liegt die eigentliche Herausforderung des neuen Gesetzes.
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